AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der
KIRATIK GMBH, Donaustr. 27, 72516 Scheer

1.   Geltungsbereich und Vertragsschluss

1.1. Für alle Geschäftsbeziehungen der KiRa INFORMATIK GMBH, Donaustr. 27, 72516 Scheer (nachfolgend: KIRA) mit ihren Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die jeweils gültige Preisliste von KIRA. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich zugestimmt.

1.2. Ein Vertrag kommt mit Zugang der Auftragsbestätigung durch KIRA in Textform zustande. Der Vertragsinhalt ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. An unbefristete Angebote ist KIRA einen Monat vom Tag der Absendung des Angebots an gerechnet gebunden.

1.3. Für die Erstellung und/oder Anpassung von Software, die Durchführung von Schulungen, die Pflege oder Pflege von Software oder andere Dienstleistungen werden jeweils gesonderte Verträge geschlossen, die unabhängig voneinander sind.

2.   Besondere Regelungen für Produkte und Dienstleistungen

2.1. Vertragsgegenstand der Softwareverträge – Lizenzbedingungen

2.1.1. Die Vertragssoftware wird in ausführbarer Form (Objektcode) geliefert. KIRA stellt dem Kunden gegen die in der Auftragsbestätigung genannte Vergütung ein Vervielfältigungsstück der Vertragssoftware und ein in ausdruckbarer Form dazugehöriges Handbuch zur Verfügung, die ausschließlich für den eigenen Gebrauch des Kunden bestimmt sind. KIRA räumt dem Kunden gegen die in der Auftragsbestätigung genannte Vergütung das einfache (nicht ausschließliche) Recht ein, die Vertragssoftware auf Dauer zu nutzen.

2.1.2. Die Installation der von KIRA gelieferten Software ist – wenn nicht anders vereinbart – nicht Vertragsbestandteil.

2.1.3. Der Kunde ist berechtigt, die Vertragssoftware auf maximal der in der Auftragsbestätigung genannten Anzahl von Arbeitsplätzen, bei Netzwerk- und Volumenlizenzen in dem Maße reduziert, in dem die Veräußerung stattfindet,  zeitgleich zu nutzen, also zu installieren, zu laden und ablaufen zu lassen. Während des Installationsvorgangs oder beim erstmaligen Start der installierten Software kann der vertraglich eingeräumte Nutzungsumfang der Vertragssoftware KIRA dadurch mitgeteilt werden, dass der Kunde ein Lizenz-Zertifikat eingibt, KIRA als Datei zuspielt oder einen Registrierungscode eingibt, über den sich die Software das vollständige Lizenz-Zertifikat von dem Lizenzserver von KIRA lädt (Produktaktivierung).

2.1.4. Der Kunde darf die erworbene Software weder vermieten noch verleihen. Hierunter fällt auch die Überlassung der Lizenz an einen anderen Rechtsträger in Bürogemeinschaft. Eine Veräußerung der Vertragssoftware als Gebrauchtsoftware setzt voraus, dass der Kunde als Ersterwerber seine Nutzung der Software vollständig aufgibt.

2.1.5. Der Kunde kann sich auf seine Kosten eine Kopie für Sicherungs- oder Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche anfertigen. Sofern Originale mit einem Urheberrechtsvermerk versehen sind, hat er diesen auch auf Kopien anzubringen. Aufzeichnungen oder Unterlagen darf der Kunde nicht vervielfältigen.

2.1.6. Der Kunde ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69e UrhG berechtigt und erst, wenn KIRA nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen.

2.1.7. Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben Eigentum von KIRA, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2.1.8. KIRA hat das Recht, die Aufzeichnungen zum Nutzungsumfang der Vertragssoftware des Kunden zu überprüfen oder eine Prüfung vor Ort durch einen unabhängigen Prüfer durchzuführen. KIRA trägt die Kosten der Prüfung, sofern diese nicht eine wesentliche Nichterfüllung aufdeckt.

KIRA darf die Nutzung der Vertragssoftware des Kunden qualitativ und quantitativ prüfen („Audit“), vorausgesetzt, KIRA kündigt die Prüfung 45 Tage im Voraus in Textform an.

Der Kunde ist verpflichtet, für seine nicht von Lizenzrechten gedeckte Nutzung der Programme anfallende Gebühren innerhalb von 30 Tagen nach schriftlicher Anforderung nachzuentrichten, soweit der Kunde nicht einen wesentlich niedrigeren Schaden von KIRA nachweist. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

2.1.9. KIRA verfolgt Urheberschutzrechtsverletzungen sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich.

2.2. Pflege

2.2.1. Die Pflege umfasst die in der Auftragsbestätigung ausdrücklich genannten Leistungen. Sie besteht mindestens aus der Bereitstellung einer Hotline.

2.2.2. Die Pflege bezieht sich nur auf von KIRA hergestellte Software.

2.2.3. KIRA kann bei Zahlungsverzug des Kunden die weitere Ausführung der Pflege bis zur vollständigen Bezahlung zurückstellen und Vorauszahlung verlangen.

2.2.4. Überlässt KIRA dem Kunden im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (z.B. Patches) oder eine Neuauflage des Vertragsgegenstandes (z.B. Update, Upgrade), die früher überlassene Vertragsgegenstände („Altsoftware“) ersetzt, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.3. Mitwirkungspflichten

2.3.1. Der Kunde wirkt dadurch mit, dass er Testdaten und Testfälle, die für die vorgesehene Datenverarbeitung und eine zügige Programmabnahme geeignet sind, sowie bestimmte Arbeitsmittel zur Verfügung stellt. Der Kunde hält für den Zeitraum, in dem die Funktionsfähigkeit der Programme herbeigeführt wird, die hierfür erforderlichen Einsatzvoraussetzungen aufrecht.

Während erforderlicher Testläufe und des Abnahmetests ist der Kunde persönlich anwesend oder stellt hierfür Mitarbeiter ab, die bevollmächtigt sind, über Mängel, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur zu urteilen und zu entscheiden. Die Mitwirkung des Kunden erfolgt unentgeltlich.

2.4. Abnahme

2.4.1. KIRA wird dem Kunden – soweit erforderlich – die Bereitstellung zur Abnahme von ihr erstellter Software zwei [2] Wochen vorher in Textform ankündigen.

Während der Abnahme überprüft der Kunde die Leistung von KIRA auf ihre Vertragsgemäßheit. Die Leistung ist vertragsgemäß, wenn sie frei von Sach- und Rechtsmängeln im Sinne des § 633 BGB ist.

Sofern im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, beträgt die Abnahmefrist bei Software zwanzig [20] Werktage ab der Bereitstellung zur Abnahme.

Unerhebliche Abweichungen von den vereinbarten Leistungsmerkmalen und Abnahmekriterien berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern.

Die Abnahme ist in Textform zu erklären.

KIRA kann zur Abgabe der Abnahmeerklärung eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf die Software als abgenommen gilt.

2.5. Weitere Dienstleistungen

2.5.1. KIRA führt gegen Vergütung weitere Dienstleistungen für den Kunden durch, soweit diese in Textform vereinbart werden.

2.5.2. Für weitere Dienstleistungen und/oder Änderungen und Ergänzungen (z.B. zusätzliche Leistungen) des Vertrages zahlt der Kunde entsprechend der jeweils gültigen Preisliste von KIRA.

3.   Preise und Zahlungsbedingungen, Lieferung und Versand

3.1. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1.1. Es gilt die jeweils gültige Preisliste von KIRA. Die Preise der Preisliste gelten zuzüglich der anfallenden Kosten für Porto, Verpackung, Versicherung, Reisen und der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.1.2. Die Forderungen von KIRA sind sofort fällig.

3.1.3. Bei Zahlungsverzug hat der Kunde Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu zahlen.

3.1.4. Kunden können gegenüber KIRA nur mit unbestrittenen, bestrittenen, aber entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur bis zur Höhe seiner Forderung ausüben.

3.2. Lieferung und Versand

3.2.1. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden.

3.2.2. An die Lieferfrist ist KIRA nur gebunden, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflichten erbringt. Bei Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden verlängert sich die Lieferfrist um die Zeit der Störung, es sei denn, die Störung hat keinen Einfluss auf die Verzögerung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn KIRA die Ware abgeschickt hat.

3.2.3. Ist eine Lieferfrist aus Gründen überschritten, die KIRA zu vertreten hat, kann der Kunde eine angemessene Nachfrist setzen und erst nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurücktreten.

3.2.4. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware von KIRA an den Paket-, Postdienst oder Spediteur übergeben wird.

4.   Eigentumsvorbehalt, Schutzrechte Dritter

4.1. KIRA behält sich das Eigentum an den gelieferten Datenträgern, der Software und sonstigen Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender Forderungen aus den Vertragsverhältnissen zwischen KIRA und dem Kunden vor. Der Kunde ist verpflichtet, die im Eigentum von KIRA stehenden Erzeugnisse mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren und ausreichend zu versichern.

4.2. KIRA geht für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland davon aus, dass die Software keine Schutzrechte Dritter beeinträchtigt. Sollte ein Dritter dem Kunden gegenüber die Verletzung gewerblicher Schutzrechte hinsichtlich der gelieferten Software geltend machen, so ist der Kunde verpflichtet, KIRA sofort zu verständigen. Der Kunde wird KIRA Gelegenheit geben, einem Rechtsstreit beizutreten. Er wird nur in Abstimmung mit KIRA einen Rechtsstreit über die Frage des Vorliegens einer Schutzrechtsverletzung führen. KIRA entscheidet – unter angemessener Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kunden – über die rechtlichen Abwehrmaßnahmen und bei Vergleichsverhandlungen. Falls dem Dritten durch die vertragsgemäße Verwendung der von KIRA gelieferten Software berechtigte Ansprüche aus gewerblichen Schutzrechten zustehen, hat KIRA unter besonderer Berücksichtigung der Umstände des Kunden die Wahl, eine Lizenz zu erwerben oder die Software kostenfrei zu ändern.

4.3. Soweit KIRA Software nach Entwürfen und Anweisungen des Kunden erstellt, stellt der Kunde KIRA von allen Forderungen und Kosten frei, die aufgrund von Verletzungen der Schutzrechte Dritter entstehen, die auf Entwürfe und Anweisungen des Kunden zurückzuführen sind. Der Kunde zahlt auf Anforderung von KIRA einen angemessenen Prozesskostenvorschuss.

5.   Mängelansprüche

5.1. Teilt der Kunde auftretende Mängel KIRA nicht unverzüglich in Textform mit, erlöschen die Mängelansprüche für den nicht gerügten Mangel.

5.2  Tritt an den von KIRA gelieferten Werken oder Dienstleistungen ein Mangel auf, wird KIRA diese innerhalb angemessener Zeit nach seiner Wahl entweder beseitigen oder die beanstandete Leistung von Neuem mangelfrei erbringen (insgesamt Nacherfüllung).

5.3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, insbesondere weil der Mangel trotz Beseitigungsversuchen nicht behoben wird, die Nacherfüllung sich unzumutbar verzögert oder unberechtigt abgelehnt wird, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder mindern.

5.4  Der Kunde hat keine Mängelansprüche infolge von Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden. Er hat ebenfalls keine Mängelansprüche, wenn er selbst oder durch Dritte die gelieferten Werken oder Dienstleistungen veränderte, es sei denn, er weist nach, dass die Änderung die Analyse- oder Bearbeitungsaufwendungen durch KIRA nicht wesentlich erschwert und der Mangel der Software bei der Abnahme vorhanden war.

5.5  Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, zahlt er an KIRA für die Zeit bis zum Rücktrittszeitpunkt ein angemessenes Nutzungsentgelt. Das Nutzungsentgelt errechnet sich auf der Basis einer linearen vierjährigen Abschreibung.

5.6  Mängelansprüche verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung. Dies gilt nicht im Falle der Arglist und im Falle der Übernahme einer Garantie durch KIRA.

6.   Haftungsbegrenzung

6.1. Die Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich nach dieser Regelung.

6.2. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von KIRA oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von KIRA beruhen, haftet KIRA unbeschränkt.

6.3. Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet KIRA unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. KIRA haftet für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen nur im Umfang der Haftung für leichte Fahrlässigkeit nach Ziffer 6.4.

6.4. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der KIRA nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung beschränkt auf 10.000,- EUR.

6.5. Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre, es sei denn, es liegt eine der Voraussetzungen nach Ziffer 6.2 vor.

6.7. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

7.   Schlussbestimmungen

7.1. Ergänzungen sowie spätere Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Änderungen und Ergänzungen müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet und vom Kunden und KIRA unterzeichnet sein. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

7.2. Daten des Kunden werden unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gespeichert.

7.3. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von KIRA.

7.4. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.